§ 1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise von „von Krogh Fine Homes and Properties“ sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Eigentümerangaben
„von Krogh Fine Homes and Properties“ weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem Dritten stammen und von ihr, weder auf Richtigkeit noch auf Vollständigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. „von Krogh Fine Homes and Properties“, die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 3 Informationspflicht und Vollmachterteilung
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei „von Krogh Fine Homes and Properties“ rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.
Der Auftraggeber erteilt hiermit „von Krogh Fine Homes and Properties“ Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§ 4 Haftungsbegrenzung
Die Haftung von „von KroghFine Homes and Properties“ wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.
§ 5 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen „von Krogh Fine Homes and Properties” beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 6 Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand wird der Firmensitz von „von Krogh Fine Homes and Properties“ vereinbart.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.